Allgemeine Bemerkung Nr. 17 des UNO-Kinderrechtsausschusses (2013) zu Spiel und Freizeit
In der Allgemeinen Bemerkung Nr. 17 wird Art. 31 zum Recht auf Spiel, Freizeit und kulturelle Teilhabe der UNO-Kinderrechtskonvention konkretisiert. Der Ausschuss betont, dass freies Spiel grundlegend für Entwicklung, Kreativität und soziale Fähigkeiten ist. Staaten sollen sichere und zugängliche Spielräume schaffen.
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